AGB
VONTÉ Consulting – Fabian Taborsky
Schulgasse 18/2–3
1150 Wien
Österreich
E-Mail: hallo@vonte.xyz
Website: https://vonte.xyz
UID: ATU76003138
GISA:
- Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation: 37163860
- Werbeagentur: 33087399
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen Fabian Taborsky, VONTÉ Consulting (im Folgenden „VONTÉ"), und deren Kund:innen (im Folgenden „Auftraggeber:in"). Sie gelten ausschließlich für B2B-Geschäfte zwischen Unternehmer:innen im Sinn des UGB.
1.2. Abweichende, ergänzende oder widersprechende AGB der Auftraggeber:innen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VONTÉ stimmt ihnen ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird den Auftraggeber:innen vor Vertragsabschluss übermittelt oder steht unter vonte.xyz/agb zur Verfügung.
Sie bildet Bestandteil jedes Angebots und jedes Vertrags von VONTÉ.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
1.5. Angebote von VONTÉ sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
2. Leistungsumfang und beauftragung dritter
2.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder Retainer-Agreement.
2.2. VONTÉ ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags geeignete Sub-Consultants, Kooperationspartner:innen oder Drittdienstleister:innen heranzuziehen.
2.3. Die Bezahlung dieser Dritten erfolgt durch VONTÉ. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem/der Auftraggeber:in und den Dritten.
2.4. Auf Wunsch wird die Beauftragung Dritter offengelegt. VONTÉ haftet für deren Sorgfalt im selben Ausmaß wie für eigene Mitarbeiter:innen, nicht jedoch für die tatsächliche Leistung Dritter außerhalb des Einflussbereichs.
2.5. Auftraggeber:innen verpflichten sich, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine direkte Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich VONTÉ zur Erfüllung des Auftrags bedient hat, soweit dies zu einem Wettbewerb mit VONTÉ führen würde.
3. Mitwirkungspflichten der auftraggeber:innen
3.1. Auftraggeber:innen stellen sicher, dass alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Entscheidungen zeitgerecht bereitgestellt werden.
3.2. Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von VONTÉ.
3.3. Die Auftraggeber:innen tragen die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen und Materialien (z. B. Texte, Logos, Daten, Bilder) und versichern, dass diese frei von Rechten Dritter sind.
VONTÉ ist berechtigt, Kosten oder Zeitverzögerungen, die durch unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen entstehen, gesondert in Rechnung zu stellen.
3.4. Die Auftraggeber:innen tragen dafür Sorge, dass Mitarbeitende und zuständige Vertretungen (frühzeitig) über den Beratungs- oder Kommunikationsprozess informiert werden und die notwendige interne Kooperation gewährleistet ist.
4. digitale und KI-gestütze leistungen
4.1. Bei der Erbringung digitaler Leistungen (KI-gestützte Text-, Bild-, Audio- oder Analyseleistungen) setzt VONTÉ anerkannte Tools und Softwarelösungen ein, die branchenüblichen Standards entsprechen.
Die Verantwortung für die inhaltliche Endfreigabe liegt bei den Auftraggeber:innen.
4.2. Auftraggeber:innen werden darauf hingewiesen, dass Ergebnisse von KI-gestützten Prozessen statistische Modelle darstellen und nicht immer vollständig fehlerfrei oder urheberrechtsfrei sein müssen.
Eine haftungsfreie Prüfung der Rechtslage liegt in deren Verantwortung.
4.3. Soweit Open-Source-Modelle, API-Schnittstellen oder Cloud-Dienste eingesetzt werden, gilt: VONTÉ handelt nach Best Practice der DSGVO, übernimmt jedoch keine Haftung für die Verfügbarkeit externer Plattformen oder deren Änderungen.
4.4. Alle KI-Outputs, Entwürfe und Zwischenergebnisse gelten als Entwicklungsergebnisse von VONTÉ und unterliegen den Regelungen zu Urheber- und Nutzungsrechten (Punkt 7).
5. Termine und projektabwicklung
5.1. Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine werden von VONTÉ nach bestem Wissen geplant und sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart.
5.2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse oder fehlender Mitwirkung der Auftraggeber:innen verlängern Fristen angemessen und begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt.
5.3. Kommt VONTÉ in nachweislichen Verzug, ist eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Erst nach deren erfolgloser Verstreichen kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
5.4. Zwischenergebnisse, Entwürfe oder Abstimmungsversionen gelten nach Ablauf von 5 Werktagen ohne schriftliche Rückmeldung als genehmigt.
6. honorar, retainer und zahlungsbedingungen
6.1. Das Honorar von VONTÉ richtet sich nach dem jeweils schriftlich vereinbarten Leistungsumfang bzw. nach einem Retainer-Modell (eine laufende, monatliche Pauschalvereinbarung für Beratungsleistungen - zeit- oder pauschalbasiert). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die marktüblichen Honorarsätze für Kommunikations- und Unternehmensberatung nach Zeitaufwand (angefangene Stunden werden als volle Stunden verrechnet).
6.2. Das Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich aller Auslagen, Fremdleistungen oder Reisespesen.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich; Kostenüberschreitungen bis 15 % gelten ohne weitere Zustimmung als genehmigt. Bei Überschreitungen darüber hinaus wird die/der Auftraggeber:in umgehend informiert.
6.3. Zwischenabrechnungen, Akonti oder monatliche Retainer-Rechnungen sind jeweils binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Ersatzpflicht für Mahn- und Inkassospesen.
6.4. Bei anhaltendem Zahlungsverzug ist VONTÉ berechtigt, Leistungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits erbrachte Teilleistungen sind voll zu vergüten.
6.5. Wird ein Projekt seitens der Auftraggeber:in unterbrochen oder vorzeitig beendet, ohne dass VONTÉ eine Pflichtverletzung trifft, so bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar aufrecht.
6.6. Wurde ein Retainer-Vertrag auf laufender Basis abgeschlossen, kann dieser von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine abweichende Regelung schriftlich getroffen wurde.
6.7. Wertsicherung. Die vereinbarten Honorare und Stundensätze sind wertgesichert. Grundlage ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index; Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. VONTÉ ist berechtigt, die Honorare einmal jährlich mit Wirkung zum 1. Jänner entsprechend der Indexveränderung anzupassen und gibt dies mindestens einen Monat im Voraus bekannt. Anpassungen bis 3 % können kumuliert nachgeholt werden.
7. Eigentums-, nutzungs- und urheberrechte
7.1. Alle von VONTÉ geschaffenen Werke – darunter Konzepte, Strategien, Texte, Präsentationen, Designs, Layouts, Methoden, KI-Outputs und Dokumentationen – bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars im geistigen und wirtschaftlichen Eigentum von VONTÉ.
7.2. Nach vollständiger Bezahlung erwirbt die/der Auftraggeber:in ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vereinbarten Leistungen, beschränkt auf den konkret definierten Zweck und Zeitraum. Jede darüber hinausgehende Verwendung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Abweichende, weitergehende Nutzungsrechte können im Einzelvertrag gesondert vereinbart werden.
7.3. Offene Dateien, Rohdaten, Trainings-Prompts, KI-Parameter oder System-Setups gelten nicht als Teil des Lieferumfangs und werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung herausgegeben.
7.4. Die Verwendung von Leistungen über den vereinbarten Zweck hinaus löst einen zusätzlichen Honorarsanspruch aus. Bei Verstoß gegen Urheberrechte oder ungefragte Weitergabe an Dritte gilt ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe des doppelten vereinbarten Honorars.
8. Geheimhaltung und datenschutz (EU+CH)
8.1. VONTÉ verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung gilt ebenso für beauftragte Sub-Consultants und Erfüllungsgehilf:innen.
8.2. VONTÉ arbeitet nach den Grundsätzen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben, sofern keine rechtliche Grundlage besteht.
8.3. Auftraggeber:innen sind verpflichtet, VONTÉ alle für die Auftragsverarbeitung erforderlichen Datenschutzinformationen (z. B. Verarbeitungsverzeichnisse, Einwilligungen, AV-Verträge) bereitzustellen.
8.4. VONTÉ verwendet Cloud-, KI- und Online-Tools, die nach aktuellen Datenschutz- und Sicherheitsstandards ausgewählt werden. Eine Datenverarbeitung kann dabei – je nach Anbieter – auch außerhalb der EU oder Schweiz erfolgen. In solchen Fällen stellt VONTÉ sicher, dass angemessene Schutzmaßnahmen nach DSGVO bzw. DSG Schweiz (z. B. Standardvertragsklauseln) bestehen. Auf Nachfrage informiert VONTÉ die Auftraggeber:innen über die jeweils eingesetzten Tools und relevanten Datenschutzregelungen.
8.5. Auf Wunsch kann eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden.
9. haftung und gewährleistung
9.1. VONTÉ haftet für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
9.2. Gewährleistungsansprüche müssen schriftlich und unverzüglich nach Erbringung der Leistung geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung oder Leistung.
9.3. VONTÉ ist berechtigt, nach eigener Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzleistung zu erbringen.
Schlägt diese fehl, stehen der Auftraggeber:in gesetzliche Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
9.4. Soweit Dritte (Partner:innen, Tools, Plattformen) involviert sind, beschränkt sich die Haftung von VONTÉ auf die Sorgfalt bei deren Auswahl und Überwachung.
Für die Verfügbarkeit oder Performance externer Systeme wird keine Haftung übernommen.
9.5. Schadenersatzansprüche verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, spätestens aber drei Jahre nach dem Ereignis.
Die Höchsthaftung ist der Höhe nach begrenzt mit dem im betreffenden Vertragsjahr vereinbarten Netto-Jahreshonorar, bei projektbezogenen Leistungen mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags.
10. vertragsdauer und kündigung
10.1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit Erfüllung des vereinbarten Projekts bzw. nach Ablauf der Retainer-Laufzeit.
Darüber hinaus kann er von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Frist aufgelöst werden.
10.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Pflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät oder ihre Leistungen trotz Aufforderung nicht mehr erfüllen kann. Wird über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet, berechtigt dies die andere Partei nur dann zur Auflösung, wenn die ordnungsgemäße Vertragserfüllung dadurch objektiv gefährdet oder unmöglich wird.
10.3. Bei vorzeitiger Auflösung durch die Auftraggeber:in aus anderen Gründen bleibt der Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen bestehen.
11. internationale leistungen (Schweiz)
11.1. VONTÉ erbringt regelmäßig Beratungs- und Kommunikationsleistungen für Kund:innen in der Schweiz.
Soweit die Leistungserbringung im Hoheitsgebiet der Schweiz erfolgt, finden zusätzlich die anwendbaren Bestimmungen des Schweizer Rechts (insbesondere Obligationenrecht und Datenschutzgesetz DSG 2023) ergänzend Anwendung.
11.2. Rechnungsstellung erfolgt in Euro (EUR), sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wurde.
Alle Entgelte verstehen sich exklusive allfälliger Einfuhrabgaben, Bankspesen oder Umsatzsteuerpflichten nach Schweizer Recht, die von den Auftraggeber:innen zu tragen sind.
11.3. Gerichtsstand für Verträge mit Schweizer Auftraggeber:innen kann wahlweise Wien (Österreich) oder St. Gallen (Schweiz) sein.
Die Wahl des Gerichtsstands erfolgt einvernehmlich im Vertrag oder – sofern keine Vereinbarung getroffen wurde – nach Wahl von VONTÉ.
11.4. Bei grenzüberschreitenden Projekten verpflichtet sich VONTÉ, steuerliche und rechtliche Vorgaben transparent zu kommunizieren und in Abstimmung mit den Auftraggeber:innen korrekt zu handhaben (z. B. Reverse-Charge-Verfahren, Mehrwertsteuerregelungen, Datenübermittlung in Drittstaaten).
12. Mediation und Streitbeilegung
12.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, vereinbaren die Parteien, vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine Mediation gemäß den Grundsätzen des Fachverbands UBIT der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) anzustreben.
12.2. Die Mediation erfolgt durch eine:n eingetragene:n Mediator:in nach dem Zivilrechts-Mediationsgesetz (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation.
Können sich die Parteien binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Konflikts nicht auf eine Person einigen, gilt das Mediationsverfahren als gescheitert.
12.3 Erst nach Abschluss oder Scheitern der Mediation sind gerichtliche Schritte zulässig.
Die während der Mediation entstandenen notwendigen Aufwendungen (insbesondere Rechtsberater:innenkosten) können in einem nachfolgenden Verfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
13. anwendbares recht und gerichtsstand
13.1. Für sämtliche Verträge gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.2. Erfüllungsort ist der Sitz von VONTÉ in Wien.
Als Gerichtsstand wird – vorbehaltlich Punkt 11.3 – das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
13.3. Sofern VONTÉ Leistungen überwiegend in der Schweiz erbringt, kann wahlweise das Schweizer Recht zur Anwendung kommen.
Diese Wahl ist im Einzelvertrag festzuhalten.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14. schlussbestimmungen
14.1. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; auch ein Abgehen von diesem Formerfordernis ist nur schriftlich möglich.
E-Mails gelten als Schriftform, sofern der Inhalt eindeutig zuordenbar und unverändert übermittelt wird.
14.2. Die Auftraggeber:innen bestätigen, die AGB vor Vertragsabschluss erhalten, gelesen und verstanden zu haben.
Mit Auftragserteilung gelten sie als anerkannt.
14.3. VONTÉ ist berechtigt, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auf Referenzen hinzuweisen und Namen oder Logos der Kund:innen als Bestandteil der eigenen Leistungsdarstellung zu verwenden, sofern dem nicht schriftlich widersprochen wird.
14.4. Soweit in diesem Dokument personenbezogene Bezeichnungen nur in einer Form verwendet werden, gelten sie sinngemäß für alle Geschlechter und Identitäten.